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Erbschafts- und Schenkungssteuer
Ansprüche oder Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen unterliegen der Erbschafts- / Schenkungssteuer, wenn sie aufgrund einer Schenkung des Versicherungsnehmers oder bei dessen Tod als Erwerb von Todes wegen (z. B. aufgrund eines Bezugsrechts oder als Teil eines Nachlasses) von einem Dritten erworben werden.
Zu versteuern sind, wenn sie zusammen mit dem übrigen Erbe die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG von 500.000 EUR für Ehegatten und 400.000 EUR für Kinder übersteigen. Für weiter entfernte Verwandte gelten geringere Freibeträge. Außerdem steht Ehegatten und Kindern noch ein Versorgungsfreibetrag zu, der bei Ehegatten 256.000 EUR und bei Kindern, -nach Alter gestaffelt - zwischen 10.300 EUR und 52.000 EUR beträgt.
Die Freibeträge gelten auch für Vermögensübertragungen zu Lebzeiten und werden alle zehn Jahre neu gewährt. |
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| Die folgenden Ausführungen enthalten Informationen über die für Ihren Versicherungsvertrag geltenden Steuerregelungen. Wir sind dabei von dem Gesetzesstand 01.01.2009 ausgegangen, soweit er uns bekannt war. Trotz aller Sorgfalt kann wegen der knappen Darstellung keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen werden. Insbesondere können sie eine steuerliche Beratung nicht ersetzen. |
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Versicherungssteuer
Beiträge zu Lebensversicherungen sind von der Versicherungssteuer befreit. |
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| Einkommenssteuer |
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Beiträge zur Basisversorgung Ab 2009 können bis zu 68 Prozent der Vorsorgeaufwendungen, maximal 68 Prozent von 20.000 EUR (d.h. 13.600EUR) pro Jahr durch die Neuregelung des Sonderausgabenabzugs freigestellt. Dieser steuerfreie Anteil der Vorsorgeaufwendung steigt sukzessive bis zum Jahr 2025 auf 100 Prozent der Höchstgrenze von 20.000 EUR - jedes Jahr um zwei Prozentpunkte.
Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung Betriebsausgaben Versicherungsbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung dürfen in der Regel von dem Unternehmen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Versorgung ist bei regelmäßiger Beitragszahlung vollständig auf unsere Gesellschaft übertragen und deshalb vom Arbeitgeber nicht zu bilanzieren.
Steuerfreie Zuwendungen Die Beiträge des Arbeitgebers, die er in die betriebliche Altersversorgung zahlt, sind für den Arbeitnehmer grundsätzlich steuerpflichtiges Arbeitsentgelt. Sie bleiben jedoch steuerfrei, soweit sie in einem Kalenderjahr nicht insgesamt vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten übersteigen (§ 3 Nr. 63 EStG). Insgesamt vier Prozent bedeutet, dass eventuelle Zuwendungen in andere Verträge zur betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherungen, Pensionskasse oder Pensionsfonds) darauf anzurechnen sind (nicht aber Direktzusagen und Unterstützungskassen). Soweit der Höchstbetrag nicht für Beiträge genutzt wird, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn aufbringt, bleiben auch die Beiträge steuerfrei, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Für den Arbeitnehmer sind die Zuwendungen des Arbeitgebers aber nur dann steuerfrei, wenn er zu dem Arbeitgeber in seinem ersten Dienstverhältnis steht. Das bedeutet, dass keine Steuerfreiheit besteht, wenn dem Arbeitgeber nur eine Steuerkarte mit der Steuerklasse VI vorliegt.
Beiträge zur privaten Kapitallebensversicherungen mit Sparanteil / privaten Fondsgebundenen Lebensversicherungen / privaten Rentenversicherungen Beiträge zu privaten Kapitallebensversicherungen mit Sparanteil / privaten Fondsgebundenen Lebensversicherungen / privaten Rentenversicherungen können nicht als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.
Beiträge zu Risikoversicherungen Beiträge zu Risikoversicherungen (Risiko-Lebensversicherung / Berufsunfähigkeitsversicherung etc.) können im Rahmen von Höchstebeträgen als sonstige Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuermindernd. geltend gemacht werden.
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Leistungen aus Versicherungsverträgen
Leistungen aus der Basisversorgung Rentenleistungen an die versicherte Person und Rentenleistungen an Hinterbliebene aus der Basisversorgung unterfallen der Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG (Kohortenbesteuerung). Die Besteuerung der Leistung steigt in Abhängigkeit des Rentenbeginnjahres vom Jahr 2009 in Höhe von 58 % bis zum Jahr 2040 auf 100 %. Gleiches gilt für Leistungen aus Zusatzversicherungen zur Basisversorgung.
Leistungen aus der Betrieblichen Altersversorgung Die Leistungen unterliegen in der Regel im Zeitpunkt der Auszahlung als sonstige Einkünfte in vollem Umfang der Besteuerung (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG), und zwar unabhängig davon, ob sie in Form der Rente oder als Kapitalauszahlung geleistet werden. Gleiches gilt für Leistungen aus Zusatzversicherungen zur Betrieblichen Altersversorgung.
Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen Zu den Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen zählen Leistungen aus Kapitallebensversicherungen mit Sparanteil, privaten Fondsgebundenen Lebensversicherungen, privaten Rentenversicherungen und Risikoversicherungen.
Kapitalleistungen Kapitalleistungen aus Risikoversicherungen, selbständigen Berufs-, Erwerbs- und Schulunfähigkeits-Versicherungen sind einkommensteuerfrei.
Des weiteren sind Kapitalleistungen im Todesfall einkommensteuerfrei.
Im Erlebensfall oder bei Rückkauf einer Kapitalversicherung mit Sparanteil bzw. einer Rentenversicherung mit und ohne Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung erbracht wird, sind die im Auszahlungsbetrag enthaltenen Erträge einkommensteuerpflichtig. Dies gilt auch für entsprechende fondsgebundene Versicherungen. Als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge.Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen. Der Versicherer ist verpflichtet, von den Erträgen grundsätzlich 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich eines Solidaritätszuschlags von derzeit 5,5 % der Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Auf Antrag des Kunden berücksichtigt der Versicherer dabei ebenfalls die Kirchensteuer zur Kapitalertragsteuer. Im Steuerabzugsverfahren werden jedoch die Besonderheiten nach einem entgeltlichen Erwerb sowie die nur hälftige Ertragsbesteuerung nicht berücksichtigt. Nach dem Steuerabzug wird die entsprechend reduzierte Leistung ausgezahlt sowie eine Bescheinigung über die abgeführten Steuern erstellt. Die Steuerschuld auf diese Kapitalerträge gilt mit dem Steuerabzug grundsätzlich als abgegolten (Abgeltungsteuer).Im Leistungsfalle lassen sich die Sparer-Pauschbetrag von derzeit 801 Euro für Alleinstehende bzw. von .1.602 EUR für zusammen veranlagte Ehepaare nutzen.
Laufende Rentenleistungen Bis zum Tode währende Rentenleistungen aus Rentenversicherungen (Leibrenten) unterliegen mit dem so genannten Ertragsanteil nach § 22 EStG der Besteuerung. Bei Vereinbarung einer Rentengarantiezeit darf die Garantiezeit die statistische Lebenserwartung nicht übersteigen. Andernfalls sind die Rentenleistungen nicht nur mit dem Ertragsanteil, sondern analog zu Kapitalleistungen zu versteuern.
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