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Arbeitslosigkeit / Sozialgeld
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Arbeitslosigkeit / Sozialgeld und Lebensversicherung
Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes findet eine private Lebensversicherung keine Berücksichtigung. Arbeitslosengeld ist eine reine Versicherungsleistung, bei der als Voraussetzungen nur versicherungsrechtliche Gesichtspunkte (Beiträge, Beitragszahlungsdauer usw.) geprüft werden. Das Einkommen oder Vermögen des Anspruchstellers spielt keine Rolle.
Die ehemalige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfsbedürftige sind seit dem 01.01.2005 als Arbeitslosengeld II zusammengefasst und umfassend reformiert. Nicht erwerbsfähige Hilfsbedürftige erhalten Sozialgeld. Grundsätzlich müssen Bezieher von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld alle Vermögensgegenstände bei Beantragung von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld offen legen und zahlreiche Vermögensgegenstände verwerten. Eine Verwertung ist ausgeschlossen, wenn diese "unwirtschaftlich" ist oder eine "besondere Härte" darstellt. Nicht verwertet werden müssen reine Risikolebensversicherungen, sog. Riester-Verträge und sog. Rürup-Basisrenten in der Ansparphase. Für sonstige private Lebensversicherungen können die nachfolgend genannten gesetzlichen Freibeträge genutzt werden: |
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Grundfreibetrag
Je vollendetem Lebensjahr erhalten Sie und Ihr Partner einen Grundfreibetrag in Höhe von 150 EUR, mindestens aber jeweils 3.100 EUR. Dabei dürfen folgende Grenzen nicht überstiegen werden: Bei Personen, die • vor dem 1. Januar 1958 geboren sind: Grundfreibetrag 9.750 EUR, Wert der geldwerten Ansprüche 16.250 EUR, • nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, Grundfreibetrag 9.900 EUR, Wert der geldwerten Ansprüche 16.500 EUR, • nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, Grundfreibetrag 10.050 EUR, Wert der geldwerten Ansprüche 16.750 EUR
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Zusätzlicher Freibetrag für die Altersvorsorge Weiteres Vermögen, das der Altersvorsorge dient, bleibt bis zur Höhe von 250 EUR je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen und seines Partners anrechnungsfrei. Dabei dürfen folgende Grenzen nicht überstiegen werden: Bei Personen, die • vor dem 1. Januar 1958 geboren sind: Grundfreibetrag 9.750 EUR, Wert der geldwerten Ansprüche 16.250 EUR, • nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, Grundfreibetrag 9.900 EUR, Wert der geldwerten Ansprüche 16.500 EUR, • nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, Grundfreibetrag 10.050 Euro, Wert der geldwerten Ansprüche 16.750 EUR
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Freibetrag für notwendige Anschaffungen Der Freibetrag beträgt 750 EUR und wird bei jedem in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfsbedürftigen berücksichtigt.
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